Satzung und Gesetze

Satzung

Satzung
des Deutschen Journalisten-Verbandes, Gewerkschaft der Journalistinnen und Journalisten,
Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.


1. Name, Sitz und Aufgaben des Verbandes
1.1 Der Verband ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Schwerin und trägt den Namen
„Deutscher Journalisten-Verband, Gewerkschaft der Journalistinnen und Journalisten, Landesverband
Mecklenburg-Vorpommern e.V.“.
Er versteht sich als Berufsverband und Gewerkschaft der Journalistinnen und Journalisten.
1.2 Der Verband ist Mitglied des Deutschen Journalisten-Verbandes e.V. DJV, der Dachorganisation der Landesverbände. Seine Mitglieder stehen auf dem Boden der freiheitlich-
demokratischen Grundordnung und erkennen die Publizistischen Grundsätze des Deutschen Presserates (Pressekodex) an.
1.3 Der Verband vertritt und fördert die beruflichen, sozialen, wirtschaftlichen und
rechtlichen Interessen seiner Mitglieder. Er setzt sich für Presse- und
Rundfunkfreiheit und für die Sicherheit und Unabhängigkeit der Berufsausübung
der Journalistinnen und Journalisten im Sinne ihrer öffentlichen Aufgabe und
Verantwortung ein.
Der Verband verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen.
Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
a) Tarifverträge über Gehälter, Honorare und Arbeitsbedingungen abzuschließen
b) die besonderen Interessen der Freien Journalistinnen und Journalisten wahrzunehmen
und seine festangestellten Mitglieder zur Beachtung dieser Interessen zu verpflichten
c) die Altersversorgungsinteressen der Journalistinnen und Journalisten zu vertreten
d) seinen Mitgliedern Rechtsschutz (Rechtsberatung und Rechtsvertretung) gemäß der Einheitlichen
Rechtsschutzordnung der DJV-Landesverbände und des DJV zu gewähren.
Ein Rechtsanspruch auf Rechtsschutzgewährung besteht nicht.
e) die Betriebs- und Personalräte in ihrer Arbeit zu unterstützen
f) die Weiterbildung der Journalistinnen und Journalisten zu fördern
g) sich für die Erhaltung von Arbeitsplätzen einzusetzen
h) auf die Medienpolitik und -gesetzgebung Einfluss zu nehmen
i) Mitbestimmungsrechte der Journalistinnen und Journalisten zu sichern und auszuweiten
j) auf die Einhaltung und Verbesserung der Urheberrechts- und Leistungs-
schutzrechte in allen Medien hinzuwirken
k) die regelmäßige Information der Mitglieder über das Verbandsleben
1.4 Der Verband setzt sich für seine Grundsätze und Aufgaben mit gewerkschaftlichen Mitteln ein.
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder im Falle eines Streikes richten sich nach der DJV-Streikordnung
und der DJV-Arbeitskampf-Unterstützungsordnung.

2. Mitgliedschaft
2.1 Mitglied kann nur sein, wer
a) hauptberuflich journalistisch tätig ist, zur Journalistin/zum Journalisten ausgebildet wird oder nach
journalistischer Tätigkeit im Ruhestand lebt. Die Aufnahmerichtlinien und das Berufsbild
des DJV sind in der jeweils aktuellen Fassung der Prüfung der Hauptberuflichkeit zugrunde zu legen.
b) die Satzung des Landesverbandes anerkennt
c) regelmäßig seinen Monatsbeitrag entsprechend einer vom Verbandstag zu beschließenden
Beitragsordnung entrichtet
2.2 Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit.
Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den DJV-Landesverband besteht nicht.
Dem Vorstand steht ein aus 3 Mitgliedern bestehender Aufnahme-Ausschuss beratend zur Seite.
Dieser Ausschuss wird vom Verbandstag für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
2.3 Mitgliedern, die wegen der Übernahme eines öffentlichen Amtes, eines politischen
Mandates, einer Lehrtätigkeit oder aus anderen Gründen nicht mehr regelmäßig hauptberuflich
journalistisch tätig sind, kann der Vorstand die Fortsetzung der Mitgliedschaft bewilligen.
2.4 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austrittserklärung zum Ende eines Kalendervierteljahres
b) Ausschluss wegen eines Rückstandes von mehr als drei Monatsbeiträgen nach
fruchtloser Mahnung
c) Ausschluss wegen unehrenhafter Handlung, Verstoßes gegen den Pressekodex - sinngemäß angewandt
auch auf Hörfunk, Fernsehen und Neue Medien - oder Verletzung von Verbandsinteressen. Gegen diesen vom
Vorstand ausgesprochenen Ausschluss ist Beschwerde an die Schiedskommission innerhalb von
vier Wochen nach Zustellung des Bescheides möglich.
d) Entzug, weil die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft nicht mehr vorliegen
e) Überweisung an einen anderen Landesverband
Überweisungen von anderen Landesverbänden gelten nicht als Antrag auf Neuaufnahme. Sie sind von der
Geschäftsstelle zu bearbeiten. Insbesondere ist die hauptberufliche journalistische Tätigkeit zu überprüfen.
f) Tod
Im Falle des Ausschlusses hat die Geschäftsstelle schriftlich innerhalb von vier Wochen der/dem Betroffenen
die Gründe mitzuteilen und fällige Beiträge einzuziehen.

3. Organe des Verbandes sind
- der Verbandstag
- der Gesamtvorstand
- der Vorstand
- der Aufnahme-Ausschuss
- die Schiedskommission
- Fachgruppen
- regionale Vereinigungen
3.1 Verbandstag
Der ordentliche Verbandstag - das oberste Organ des Landesverbandes -
findet in der Regel alle 2 Jahre im 1. Halbjahr statt.
Der Vorstand kann aus besonderem Anlass einen außerordentlichen Verbandstag
einberufen. Dieser muss einberufen werden, wenn dies von mindestens
10 Prozent der Mitglieder unterschriftlich beantragt wird. Der Antrag muss begründet werden und die zu
behandelnden Gegenstände enthalten.
Zum Verbandstag sind die Mitglieder mit einer Frist von mindestens 6 Wochen
schriftlich einzuladen. Die Schriftform kann durch Textform (zum Beispiel E-Mail) ersetzt werden.
Die Ankündigung in der Landesverbandszeitschrift gilt als Einladung in diesem Sinne.
3.1.1 Aufgaben des Verbandstages
Der Verbandstag wählt auf der Grundlage der Wahlordnung für die Dauer von 2 Jahren
- den Vorstand
- die Kassenprüfer
- der Aufnahme-Ausschuss
- die Schiedskommission
- die Delegierten zu den Bundes-Verbandstagen des DJV
Die Wahlordnung ist Bestandteil dieser Satzung.
Der Verbandstag berät und entscheidet über
- den Tätigkeitsbericht des Vorstandes
- die Berichte der Schatzmeisterin/des Schatzmeisters und der Kassenprüfer
- die Entlastung des Vorstandes
- den Haushaltsplan und die Beitragsordnung
- die Anträge, die fristgemäß eingebracht oder als dringlich anerkannt werden
- die Einrichtung von Fachgruppen
- weitere Themen im Rahmen der von der Versammlung genehmigten Tagesordnung
- den Tagungsort des nächsten Verbandstages
Für den Ablauf des Verbandstages gilt die vom Gesamtvorstand beschlossene Geschäftsordnung.
3.1.2 Anträge
Anträge an den Verbandstag müssen spätestens drei Wochen vor dem
Verbandstag, satzungsändernde Anträge mindestens sieben Wochen, begründet
in der Geschäftsstelle eingegangen sein.
Fristgerecht eingereichte Anträge und beantragte Satzungsänderungen werden
auf die Tagesordnung gesetzt.
Der Vorstand kann zu allen Anträgen Stellung nehmen.
Anträge, die nicht rechtzeitig eingehen oder Anträge zu Angelegenheiten, die nicht
auf der Tagesordnung stehen, können - wenn sie nicht satzungsändernd sind -
behandelt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder sie im einzelnen
als dringlich anerkennt.
Antragsberechtigt sind
- alle Mitglieder
- der Vorstand
- der Gesamtvorstand
- Fachgruppen
- Regionale Vereinigungen
3.1.3 Beschlussfassung
Der Verbandstag ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde.
Für die Annahme satzungsändernder Anträge ist eine Mehrheit von Dreiviertel der anwesen-
den Mitglieder erforderlich, für alle anderen Anträge und Beschlüsse
die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
3.1.4 Über Beschlüsse des Verbandstages ist ein Protokoll zu führen, das vom Tagungsleiter
zu unterzeichnen ist.
3.2 Der Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand ist das höchste Organ des Verbandes zwischen den Verbandstagen.
Er setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Vorstandes, den Vertretern der Fachgruppen
des DJV-Landesverbandes in den Bundes-Fachausschüssen, den Mitgliedern des Aufnahme-Ausschusses,
und den Vorsitzenden der regionalen Vereinigungen.
Der Gesamtvorstand tagt mindestens einmal jährlich.
Der Gesamtvorstand ist insbesondere zuständig für:
a) die Beratung des Vorstandes
b) die Wahl der Mitglieder der Tarifkommissionen
c) die Bestätigung der Geschäftsordnung des Landesverbandstages
d) die Bestätigung der Rechtsschutz-Ordnung
e) Die Bestätigung des Haushaltsplanes des Jahres zwischen zwei Verbandstagen
Den Vorsitz in den Sitzungen des Gesamtvorstandes führt die/der Vorsitzende
oder eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter.
Der/die Geschäftsführer(in) ist berechtigt, an den Sitzungen des Gesamtvorstandes
mit beratender Stimme teilzunehmen.
3.3 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern, der oder dem Vorsitzenden, der Stellvertreterin oder
dem Stellvertreter, der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister sowie BeisitzerInnen.
Der/die Geschäftsführer/in gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an.
Den Vorsitz in den Sitzungen des Vorstandes führt die/der Vorsitzende oder
eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter.
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 Jahre und beginnt und endet mit der
Neuwahl. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt
worden ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, so kann der Gesamtvorstand
einen Nachfolger/eine Nachfolgerin bis zum Ende der Amtszeit bestellen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Die laufenden Verbandsgeschäfte führt der/die Geschäftsführer(in), der/die insoweit als besondere(r)
Vertreter(in) nach § 30 BGB den Landesverband vertritt und als solche(r) in das Vereinsregister ein-
zutragen ist. Seine/ihre Vertretungsbefugnis ist - im Innenverhältnis - durch eine Dienstordnung
zu regeln.
Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand leitet den Verband im Rahmen der Beschlüsse des Verbandstages
und vertritt den Verband in der Öffentlichkeit. Er tritt regelmäßig einmal monatlich zusammen.
- Der Vorstand beruft den Verbandstag ein und schlägt die Tagesordnung sowie das Tagungspräsidium vor.
- Der Vorstand unterrichtet den Verbandstag über die Tätigkeit des Verbandes in den abgelaufenen Geschäftsjahren und legt die Jahresfinanzberichte vor.
- Der Vorstand überwacht die Geschäfts- und Kassenführung des Verbandes.
Er stellt den Haushaltsplan auf und verwendet die Geldmittel im Rahmen des vom Verbandstag
genehmigten Etats.
- Der Vorstand übt die Personalhoheit aus.
3.4 Die Schiedskommission
Die vom Verbandstag gewählte, mit drei Mitgliedern besetzte Schiedskommission entscheidet über
Beschwerden gegen Ausschlussentscheidungen.
Gegen Entscheidungen der Schiedskommission ist kein Einspruch möglich.
Die Entscheidung der Schiedskommission ist den Beteiligten schriftlich mitzuteilen.
Dafür gilt eine Frist von vier Wochen.
Sitzungen der Schiedskommission sind offen für alle Mitglieder.
3.5 Fachgruppen
Fachgruppen vertreten die Interessen der Mitglieder einzelner Berufsgruppen, z.B.
Tageszeitungen, Zeitschriften, Anzeigenblätter, Rundfunk, Freie Journalisten, Bildjournalisten,
Presse- und Öffentlichkeitsarbeiter in Wirtschaft und Verwaltung, Pressedokumentare.
Über die Bildung von Fachgruppen entscheidet der Verbandstag.
Anträge, Beschlüsse und andere Arbeitsergebnisse der Fachgruppen können an
den Vorstand oder den Landesverbandstag gerichtet werden.
Die Fachgruppenmitglieder wählen aus ihrer Mitte für die Dauer von 2 Jahren
die/den Vorsitzende/n, die/der den Verband in den jeweiligen Bundes-Fachausschüssen vertritt.
Falls keine Fachgruppen existieren, werden die VertreterInnen des Landesverbandes in den
Bundesfachausschüssen vom Gesamtvorstand bestimmt. Bei Eilbedürftigkeit entscheidet der
Landesvorstand. Die Entscheidung bedarf der nachträglichen Bestätigung durch den Gesamtvorstand.
3.6 Regionale Vereinigungen
Innerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern können sich nach territorialen Gesichtspunkten
gegliederte regionale Vereinigungen des Landesverbandes bilden. Über Einzelheiten entscheidet der
Vorstand.

4. Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle führt die laufenden Geschäfte des Verbandes nach Maßgabe des Vorstandes.

5. Rechtsvertretung
Vorsitzende(r) und Geschäftsführer(in) vertreten den Verband im Rechtsverkehr gemeinsam oder jeweils mit
einem Stellvertreter/ einer Stellvertreterin.

6. Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

7. Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Schwerin.

8. Auflösung des Verbandes
Die Auflösung des Verbandes kann nur durch einen zu diesem Zweck vom
Vorstand einberufenen Verbandstag beschlossen werden. Sie bedarf der
Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Der Verbandstag legt fest, wem nach erfolgter Auflösung des Verbandes das verbleibende Vermögen zufällt.

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 22. Juni 2002 in Rostock
zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am 23. Juni 2018 in Waren

Newsletter

Cookie Einstellungen