Mitglied werden

News

Serie über Medienstaatsverträge (2)

09.09.2026

Foto: ai

Rundfunkbeitrag, Medienstaatsvertrag, NDR-Staatsvertrag. Was passiert, wenn solche Verträge gekündigt werden? Kann man das? Mit welchen Fristen? Hat das Folgen? Eine komplizierte Materie, die mit dem nun einsetzenden Wahlkampf an Bedeutung gewinnt und der wir in diesen Tagen näher kommen wollen. Wir befragen unterschiedliche Akteure, damit sich jeder selbst ein Bild machen kann. Heute beantwortet unsere Fragen Bert Lingnau, Direktor der Medienanstalt MV*.

Rundfunkbeitrag, Medienstaatsvertrag, NDR-Staatsvertrag. Was passiert, wenn solche Verträge gekündigt werden? Kann man das? Mit welchen Fristen? Hat das Folgen? Eine komplizierte Materie, die mit dem nun einsetzenden Wahlkampf an Bedeutung gewinnt und der wir in diesen Tagen näher kommen wollen. Wir befragen unterschiedliche Akteure, Betroffene und Parteien, damit sich jeder selbst ein Bild machen kann. Heute beantwortet unsere Fragen Bert Lingnau, Direktor der Medienanstalt MV*.  

„Eine Kündigung der medienrechtlichen Staatsverträge hätte auch direkte Auswirkungen auf den privaten Rundfunk in MV.“

Welche der zahlreichen medienrelevanten Staatsverträge betreffen Ihre Behörde? 

Bert Lingnau: Folgende vier medienrechtliche, bundesweit geltende Staatsverträge regeln die Grundlagen, Aufgaben und Finanzierung der Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern als sternferne, unabhängige Anstalt des öffentlichen Rechts, die den privaten Rundfunk und Telemedien in Mecklenburg-Vorpommern beaufsichtigt, zusammen mit anderen Landesmedienanstalten auch bundesweite Medienaufsicht ausübt und seit 30 Jahren in unserem Bundesland Medienbildung betreibt: Medienstaatsvertrag, Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag. 

Könnte eine Landesregierung oder ein Landesparlament diese kündigen?

Bert Lingnau: Alle vier genannten medienrechtlichen Staatsverträge sind durch eine Landesregierung oder ein Landesparlament kündbar.

Wie würde das ablaufen und welche Fristen gelten dann? 

Bert Lingnau: Die Kündigung des Medienstaatsvertrages, des „Grundgesetzes“ für den Rundfunk in Deutschland, kann durch jedes Bundesland zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen. Dabei ist allerdings eine genaue Jahresfrist einzuhalten. Die nächstmögliche Kündigung wäre zum 31.12.2028 möglich. Wird der Staatsvertrag zu diesem Termin nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Termin erfolgen, das heißt zum 31.12.2030 und danach zum 31.12.2032. 
Mit der Kündigung des Medienstaatsvertrages können zugleich der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag gekündigt werden. Zwischen den übrigen Bundesländern bleiben diese Staatsverträge in Kraft. Allerdings kann jedes weitere Bundesland innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung eines Bundeslandes ebenfalls zu dem von diesem Bundesland anvisierten Zeitpunkt kündigen, so dass mehrere Bundesländer zum selben Zeitpunkt ausscheiden könnten. 
Für eine einseitige Kündigung des Medienstaatsvertrags durch das Land Mecklenburg-Vorpommern bedarf es eines formellen schriftlichen Kündigungsaktes durch die Ministerpräsidentin/den Ministerpräsidenten. Möglicherweise müsste der Landtag MV mit einbezogen werden, weil er zuvor das Gesetz, das den Medienstaatsvertrag in Kraft treten ließ, mit einfacher Mehrheit beschlossen hat. Es gibt dazu unterschiedliche juristische Meinungen. Das juristische Problem ist, dass nach der Kündigung des Medienstaatsvertrages immer noch das flankierende Gesetz, das den Medienstaatsvertrag in Kraft treten ließ und vom Landtag MV verabschiedet wurde, in Kraft ist. Denn nach dem juristischen Grundsatz „actus contrarius“ muss die Aufhebung eines Rechtsaktes in derselben Form, Zuständigkeit und auf demselben Norm-Niveau erfolgen wie der ursprüngliche Akt. Dies könnte indirekt erfüllt werden, wenn der Landtag MV den Ministerpräsidenten per Gesetz dazu ermächtigt, „den Vertrag“ zu kündigen. Hätte eine Partei die absolute Mehrheit im Landtag MV, könnte sie dies tun.

Was hätte das für Auswirkungen auf Ihre Aufgaben?

Bert Lingnau: Für die Medienanstalt MV entstünden durch die Kündigung weitreichende Änderungen, denn der Medienstaatsvertrag beinhaltet Ermächtigungsgrundlagen für die Medienanstalt. Bei einer Kündigung würden diese Grundlagen wegfallen, die Medienanstalt würde wesentliche Kompetenzen verlieren und teilweise handlungsunfähig werden. Die Regulierung von bundesweitem Rundfunk und Telemedien würde wegfallen, genauso wie ein bundesweit einheitlicher Rechtsrahmen für Rundfunkveranstalter und Telemedienanbieter. Zum Beispiel wäre die Medienanstalt nicht mehr für bundesweit zugelassene Rundfunkveranstalter oder für Content Creators mit Sitz in MV zuständig – allerdings sieht das neue Mediengesetz Mecklenburg-Vorpommern, in Kraft seit 31.03.2026, genau diese Aufgaben für die Medienanstalt vor. Zwar würde die Medienanstalt bei der Kündigung des Medienstaatsvertrages institutionell weiterbestehen und auch für lokal und regional ausgerichtete Angebote in MV zuständig bleiben. Sollten allerdings keine Rundfunkbeiträge mehr von Bürgern in MV gezahlt werden, was nach der Kündigung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages durch das Land MV denkbar wäre, würden der Medienanstalt ihre finanziellen Grundlagen entzogen. Sie erhält aktuell etwa 1,5 Prozent der jährlich in MV gezahlten Rundfunkbeiträge, um ihre Aufgaben erledigen zu können. Fielen diese Finanzen weg, wäre die Medienanstalt handlungsunfähig. Sie könnte keine Medienaufsicht mehr in MV ausüben, nicht mehr für Jugendmedienschutz im Internet sorgen, keine Medienkompetenz-Projekte und Bürgermedien, zum Beispiel das Lokalradio Rostock, mehr fördern. Alle Standorte der Medienanstalt – ihre Geschäftsstelle in Schwerin und ihre fünf Mediatope, die früher Offene Kanäle hießen, in Rostock, Schwerin, Greifswald, Neubrandenburg und Malchin – müssten geschlossen und die Mitarbeitenden entlassen werden.

Wären private Sender wie die Ostseewelle oder lokale TV-Sender direkt betroffen?

Bert Lingnau:  Ja, eine Kündigung der medienrechtlichen Staatsverträge würde nicht nur den öffentlich-rechtlichen Rundfunk betreffen, sondern hätte auch Folgen für den privaten Rundfunk in MV. Die Medienanstalt vergibt nämlich Übertragungskapazitäten, zum Beispiel UKW-Frequenzen, an Ostseewelle, damit das Programm landesweit verbreitet werden kann. Gäbe es keine Medienanstalt mehr, könnten auch keine UKW-Frequenzen mehr an die Ostseewelle vergeben werden, das Programm wäre – wenn es keine UKW-Frequenzen mehr zugewiesen bekäme – nicht mehr zu hören. Auch lokale TV-Programme in MV ständen vor dem Aus, weil sie von der Medienanstalt gefördert werden – aktuell mit Mitteln aus dem Landeshaushalt MV. Diese staatsferne Ausreichung von Fördermitteln fände nicht mehr statt, wenn es keine Medienanstalt mehr gäbe.

Nun gibt es ja Medienanstalten in jedem Bundesland. Was hätte das für Folgen auf die gesamte Medienlandschaft, wenn ein oder zwei Bundesländer ausscheren?

Bert Lingnau: In Deutschland würden dann medienrechtsfreie Räume entstehen, denn in den Bundesländern, die ausscheren, gäbe es keine staatsferne Medienaufsicht für den privaten Rundfunk und Telemedien mehr, auch keine Medienkompetenz-Förderung und keinen Jugendmedienschutz durch die jeweilige Medienanstalt mehr. Die öffentlich-rechtliche und private Rundfunklandschaft würde nachhaltig geschädigt, Chaos und Unsicherheit in der Branche verbreitet und Bürgermedien abgeschafft werden. 

Sehen Sie Reformmöglichkeiten bei den Medienanstalten? Oder anders gefragt: Was müsste/könnte sich verbessern?

Bert Lingnau: Die Medienanstalten sollten noch staatsferner als bisher aufgestellt werden, um politischen Einfluss zu minimieren. In Mecklenburg-Vorpommern ist das aktuell schon gut geregelt, dass zum Beispiel keine Vertreter politischer Parteien in den Medienausschuss MV, das Entscheidungsgremium der Medienanstalt, entsandt werden dürfen. In anderen Bundesländern, zum Beispiel in Sachsen-Anhalt, Thüringen und Niedersachsen, ist das aktuell noch möglich. Dort sitzen Vertreter politischer Parteien, die in den jeweiligen Landtagen vertreten sind, in den Gremien der Landesmedienanstalten.

Die Fragen stellte schriftlich Corinna Pfaff   

* https://medienanstalt-mv.de › medienanstalt 

Foto: MMV-Direktor Bert Lingnau Quelle: Florian Steffen